Satzung des Junge Bühne Seesen e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der Junge Bühne Seesen e.V. hat seinen Sitz in Seesen. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck verwirklicht sich insbesondere durch Laien-Theater-Spiel. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den für den Bereich der Stadt Seesen zuständige "Lebenshilfe für geistig Behinderte (Kinder) e.V.".
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahme-Antrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung nach freiem Ermessen. Für die Aufnahme ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Der Ausschluß kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Der Verein erhebt keinen Mitgliedsbeitrag. Die Mitglieder sind aber verpflichtet, bei der Vorbereitung und Ausführung von Theaterspielen mitzuwirken.
§ 4 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens zweimal jährlich. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 1. Stellvertreter und wenn auch dieser verhindert ist, durch den 2. Stellvertreter. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen, und zwar schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Seesener Tageszeitung "Beobachter". Die Einladung muß eine Tagesordnung enthalten.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Wahl des Vorstandes
- Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Beschluß über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Annahme des Tätigkeitsberichtes
- Rechnungslegung sowie Entlastung des Vorstandes
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist die Mehrheit der Mitglieder des Vereins erforderlich. Alle übrigen Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll ist von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern, nach § 5 Absatz 2 der Satzung, zu unterzeichnen.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Regisseur. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Rechtverbindliche Erklärungen des Vereins werden von 2 Mitgliedern dieses Vorstandes abgegeben. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Regisseurs erfolgt davon abweichend in jeder Mitgliederversammlung.
Die Beschlüsse des Vorstandes müssen mit mindestens 3 Stimmen gefaßt werden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht Angelegenheit der Mitgliederversammlung sind.
§ 6 Die Satzung tritt am 26.01.1993 in Kraft.